Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Kindertagesstätte Kunterbunt, Elterninitiative Kierspe, gemeinnütziger eingetragener Verein für Kindergruppen im Kleinkind- und Vorschulalter.

(2) Er hat seinen Sitz in Kierspe.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Der Erziehungsauftrag soll in Anlehnung an die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte und an § 2 des Kindergartengesetzes von NRW durchgeführt werden.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 unterstützt.

Es wird unterschieden zwischen aktiven und passiven (fördernden) Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Erziehungsberechtigten der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder. Sie allein haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.

(3) Mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung des Vereins werden die Erziehungsberechtigten aktive Mitglieder des Vereins. Diese Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Kind durch Einschulung aus der Einrichtung ausscheidet und nicht schriftlich um die Beibehaltung der Mitgliedschaft nachgesucht wird. Diese Anträge sind wie Neuanträge zu behandeln.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des Vereins, insbesondere gegen den § 2 schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

(6) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit seiner Auflösung oder Aufhebung als juristische Person.

§ 5 Beiträge

(1) Die aktiven Mitglieder entrichten einen Beitrag, der jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur praktischen Mitarbeit in der Kindertagesstätte.

(3) Die passiven Mitglieder entrichten einen Beitrag nach freier Vereinbarung mit dem Vorstand.

(4) Die Entrichtung des Vereinsbeitrages wird jeweils im ersten Monat des Kindergartenjahres für das laufende Kindergartenjahr fällig. Wird ein Kind im Laufe des Jahres aufgenommen, so muss der Vereinsbeitrag anteilig entrichtet werden.

(5) Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als 6 Wochen im Rückstand, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch ihre/seinen Stellvertreter/in, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(6) Nur jedes anwesende Mitglied kann eine Stimme abgeben, wobei pro Familie nur eine Stimme Gültigkeit besitzt.

(7) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

- Satzungsänderung

- Auflösung des Vereins

- den jährlichen Vereinshaushalt

- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

- Beitragsfestsetzung

- Vorstandswahlen

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens jedoch 8 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr.

(2) Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.

(3) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende, Kassenwart / in und Personalwart / in. Je zwei gemeinsam vertreten den Verein. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Der Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen mit einer Laufzeit bzw. Kündigungsfrist von mehr als 12 Monaten, sowie An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 9 Beurkundung und Niederschriften

(1) Über die Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und die in ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind in der nächsten Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung zu bestätigen.

(2) Auch fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu bestätigen.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern bzw. den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, möglichst am Sitz des Vereins, zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern.